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Erstattung der Umzugskosten bei einem Umzug mit Hartz IV


Wer auf finanzielle Unterstützung vom Staat angewiesen ist, hat im allgemeinen nichts zu verschenken. Steht ein Umzug an, kommen dann auch noch zusätzliche Kosten auf einen zu, die im ersten Moment sehr hoch erscheinen. Doch manche Umzugskosten werden von der ARGE übernommen.

Grundlegendes zum Thema Umzugskosten

  1. Oft wird gefragt, ob Hartz IV-Empfänger überhaupt umziehen dürfen. Grundsätzlich kann Ihnen die ARGE einen Umzug keinesfalls untersagen, denn Sie sind ein freier Mensch und dürfen frei entscheiden. Wenn Sie allerdings auf die Übernahme der Umzugskosten (oder zumindest Teilen davon) durch die ARGE angewiesen sind, müssen Sie bestimmte Vorgaben erfüllen und den Umzug so früh wie möglich, mindestens aber eine Woche im Voraus, mit der ARGE abstimmen.
  2. Hartz-IV-Empfänger sind dazu verpflichtet die Umzugskosten so niedrig wie möglich zu halten. Um das zu gewährleisten, müssen Sie für viele Dienstleistungen im Rahmen des Umzugs mehrere Kostenvoranschlägen bei Amt einreichen – die ARGE akzeptiert dann meist das günstigste Angebot von Umzugsunternehmen oder für einen Umzugswagen.
  3. Lassen Sie sich alle Kosten, die im Rahmen des Umzugs entstehen, quittieren und bewahren Sie die Rechnungen gut auf. Lassen Sie sich möglichst auch private Helfer und deren Verpflegung quittieren, denn im Nachhinein lässt sich so etwas nur schwer nachweisen.

Wann und mit welcher Unterstützung dürfen Hartz-IV-Empfänger rechnen?

Zunächst einmal macht es einen großen Unterschied, ob Hartz-IV-Empfänger aus privaten Gründen umziehen oder aus einem konkreten Anlass wie z.B. einen Jobantritt (und damit Austritt aus dem Hartz IV-System) oder auf Forderung der ARGE hin.

Fordert die ARGE den Umzug von einem Hartz-IV-Empfänger, übernimmt diese selbstverständlich auch alle Umzugskosten wie z.B. die Mietkaution für die neue Wohnung, den Umzugswagen, entstandene Kosten bei der Wohnungssuche – für Inserate, Besichtigungstermine und in Ausnahmefällen sogar die Maklercourtage.

Bei einem Umzug wegen eines neuen Jobs, weil die derzeitige Wohnung wegen schwerer Mängel unbewohnbar ist oder wegen einer Scheidung, werden nur bestimmte Umzugskosten übernommen. In jedem Fall müssen Hartz-IV-Empfänger die Notwendigkeit eines Umzugs nachweisen und dokumentieren können.

Folgende Umzugskosten werden in der Regel von der ARGE übernommen:
  • Kosten für Umzugshelfer und deren Verpflegung (per Pauschalbetrag),
  • Transportkosten des Umzugsgutes - entweder die Miete für einen Umzugswagen oder die Kosten für ein Umzugsunternehmen, wenn der Hartz-IV-Empfänger nachweislich nicht selbständig umziehen kann
  • die Kaution für die neue Wohnung
  • Renovierungskosten nur in besonderen Ausnahmefällen
Tipp: Um Kosten zu sparen sollten Sie Ihren Umzug genau planen.

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