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Mietminderung: Wann dürfen Sie die Miete kürzen?
Jeder Mieter kennt es: Der Wasserhahn tropft, die Heizung wird nicht richtig warm und vor dem Haus sind die Bauarbeiter schon ab frühmorgens bei der Arbeit und rauben Ihnen den Schlaf. In allen diesen Fällen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Mietminderung vornehmen. Denn: Nach dem BGB ist der Vermieter verpflichtet, den Zustand der Wohnung so zu erhalten, dass eine vertragsgemäße Nutzung möglich ist. Und das heißt, dass Sie dort angenehm und ungestört wohnen können.
Für die Durchsetzung einer Mietminderung ist es zunächst einmal wichtig, dass Sie bei Einzug in die Wohnung von dem betreffenden Schaden nichts wussten. Die vor Einzug angekündigten, lauten Sanierungsmaßnahmen im Hausflur können also nicht als Grund für eine Mietminderung herhalten. Des weiteren dürfen Sie nicht selbst für den Schaden verantwortlich sein – wenn dadurch, dass Sie in Küche und Bad monatelang nicht gelüftet haben, die Wände feucht werden und Schimmel entsteht, können Sie deswegen nicht die Miete mindern. Allerdings ist auch keine direkte Verantwortlichkeit des Vermieters Bedingung für eine Mietminderung: Wenn durch andauernde Straßenbauarbeiten vor dem Haus die Wohnqualität nachhaltig beeinträchtigt wird, kann der Vermieter das zwar nicht beeinflussen, dennoch liegt ein klarer Grund für eine Mietminderung vor.
Wie hoch kann die Mietminderung werden?
Wie hoch die jeweilige Mitminderung ausfällt, hängt vom Ausmaß des Schadens bzw. der Störung ab. Wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung vollständig aufgehoben ist, also z. B. im Winter die Heizung nicht funktioniert, ist eine Minderung der Miete um 100 % möglich.
In allen anderen Fällen, fallen die Prozentsätze niedriger aus – so können Sie bei nicht benutzbarer Toilette um 50% mindern, bei kleinen Beeinträchtigungen wie z.B. einem unzugänglichen Briefkasten sind noch 5% möglich.
Bedenken Sie bei der Mietminderung auch, dass sich die Prozentsätze jeweils auf die Kaltmiete, also die Miete ohne Nebenkosten bezieht. Genaue Prozentsätze müssen im Einzelfall entschieden werden, dafür wenden Sie sich am besten an den örtlichen Mieterverein. Hier bekommen Sie fachkundige Beratung bei allen Streitfragen in Sachen Wohnungsmiete und können sich im Fall der Fälle auch vor Gericht unterstützen lassen.
Wie zeigen Sie eine Mietminderung richtig an?
Bevor Sie die Miete mindern können, müssen Sie zunächst Ihrem Vermieter eine angemessene Zeitspanne zur Beseitigung des Schadens einräumen. Dazu müssen Sie ihn schriftlich über den Schaden informieren – dies tun Sie am besten per Einschreiben mit Rückschein. Kommt der Vermieter Ihrer Aufforderung nicht nach, können Sie Ihre nächste Monatsmiete um den jeweiligen Betrag kürzen. Auch den Schaden können Sie dann selbst beheben und die Kosten dafür dem Vermieter in Rechnung stellen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie den Schaden angezeigt und die Beseitigung angemahnt haben – beides in schriftlicher Form.Gut zu wissen: Wenn Sie die Miete rechtmäßig mindern, darf der Vermieter nicht die von Ihnen gezahlte Mietkaution als Druckmittel einsetzen.
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