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Mietwohnung - welche Umbauten sind erlaubt?
Endlich! Ihren Umzug in die lang ersehnte, neue Mietwohnung haben Sie erfolgreich hinter sich gebracht. Nun fehlen zum absoluten Wohlbefinden nur noch einige kleine bauliche Veränderungen. Die Wand zwischen Küche und Wohnzimmer kommt auf jeden Fall raus, und die Terrasse muss auch noch vergrößert werden, damit der neue, schicke Gartentisch auch so richtig zur Geltung kommt. Tja, wenn das so einfach wäre, denn für Umbauten dieser Art müssen Sie das Einverständnis des Vermieters einholen.
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Einfache Umbauten in der Mietwohnung
Sämtliche Umbauten, die auf die bauliche Substanz der Mietwohnung keine Auswirkungen haben, dürfen Sie ohne Einwilligung des Vermieters vornehmen. Dies wird im Mietvertrag festgehalten.
Dazu gehören:
- das Verlegen von Teppichboden oder Laminat
- das Streichen oder Tapezieren der Wände
- das feste Anbringen von Regalen mit Schrauben und Dübeln
- das Aufstellen einer Einbauküche (falls in der Wohnung nicht vorhanden)
- das Austauschen oder Einbauen sanitärer Einrichtungen wie z. B. eines neuen Waschbeckens
Wenn Sie aus der Mietwohnung ausziehen, kann der Vermieter allerdings verlangen, dass Sie die Umbauten rückgängig machen und den Originalzustand der Mietwohnung wieder herstellen (siehe Schönheitsreparaturen). Auch wenn die baulichen Veränderungen die Wohnung aufgewertet haben.
Größere Umbauten in der Mietwohnung nur mit Genehmigung
Umbauten, die sich auf die bauliche Substanz der Mietwohnung auswirken, müssen vom Vermieter genehmigt werden. Dazu zählen:
- Umbauten an Garten, Balkon oder Terrasse
- der Ein- bzw. Ausbau von Wänden
- Veränderungen an der Heizungsanlage
Möchten Sie derartige Umbauten in Ihrer Mietwohnung vornehmen, benötigen Sie dafür das schriftliche Einverständnis Ihres Vermieters. Auch sollte geklärt werden, wie bei Ihrem Auszug aus der Mietwohnung mit diesen baulichen Veränderungen verfahren wird. Sichern Sie sich auch hier schriftlich ab, denn sonst kann es passieren, dass der Vermieter trotz Einwilligung einen Rückbau verlangt. In einigen Fällen ist dieses allerdings nicht rechtmäßig, nämlich wenn:
- die Umbauten den Wohnungswert erheblich steigern
- die baulichen Veränderungen notwendig waren, um Schäden zu beseitigen und die Wohnung bewohnbar zu machen
- der Nachmieter die Umbauten akzeptiert
Wichtig: Alle Umbauten in der Mietwohnung müssen fachgerecht vorgenommen werden. Im Zweifelsfall haften Sie, und können zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, für größere Umbauten professionelle Handwerker zu engagieren.
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