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Schönheitsreparaturen - Rechte und Pflichten
Nicht selten fallen bei einem Umzug Schönheitsreparaturen an, sei es in der neuen oder in der alten Wohnung. Inwieweit der Mieter sich selbst um diese Schönheitsreparaturen kümmern muss, ist in den letzten Jahren immer genauer definiert worden.
Was genau sind Schönheitsreparaturen?
Schönheitsreparaturen sind Instandsetzungen der Dinge, die beim ordnungsgemäßen Gebrauch der Wohnung abgenutzt werden. Dazu gehört das Tapezieren der Wände, das Streichen der Heizkörper, der Fußböden, der Innentüren, sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Eigentlich werden Schönheitsreparaturen vom Vermieter ausgeführt, allerdings wird in den meisten Mietverträgen ausdrücklich betont, dass der Mieter dazu verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen. Die Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen ist grundsätzlich zulässig, deshalb ist es wichtig, sich den Mietvertrag genau durchzulesen.
Schönheitsreparaturen abhängig vom Zustand
Die Übernahme einer unrenovierten Wohnung verpflichtet nicht automatisch zu einer Anfangsrenovierung - nur wenn der Vermieter ausdrücklich im Mietvertrag darauf hinweist. Während des Wohnens im Mietobjekt muss der Mieter Renovierungen vornehmen, allerdings nicht nach starren Fristen, sondern nach tatsächlich sichtbarer Wohnabnutzung.
Abschließende Schönheitsreparaturen muss der Mieter nur dann durchführen, wenn die Wohnung sich augenscheinlich in einem Zustand befindet, in dem sie nicht weitervermietet werden kann. Falls pauschal vorgeschrieben wird, die Wohnung in einem frisch renovierten Zustand zu übergeben, ist dies falsch - solche Klauseln in Mietverträgen sind nicht rechtswirksam und führen dazu, dass Sie gar keinen Renovierungen zum Auszug vornehmen müssen.
Vom Mieter nicht beeinflussbare Schäden in der Wohnung gehören nicht zu der Kategorie Schönheitsreparaturen, zum Beispiel die Beseitigung von Wasserschäden oder das Streichen des Kellers.
Keine Schönheitsreparaturen sind außerdem (Beispiele):
- Streichen der Wohnungstüren und Fenster von Außen
- Austausch des Teppichbodens
- Instandsetzung von Schlössern
- Abschleifen des Parkettbodens
Unwirksame Klauseln bei Schönheitsreparaturen
Weitere bestimmte Klauseln sind nicht rechtswirksam:- die Verpflichtung des Mieters, die Schönheitsreparaturen von einem Fachhandwerker durchführen zu lassen,
- vorgeschriebene Renovierung beim Auszug,
- intervallmäßige Renovierung sowie starre Renovierungsfristen, auch wenn eine Renovierung augenscheinlich gar nicht notwendig ist.
Tipp: Schönheitsreparaturen sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter – im Fall der Fälle sollten Sie sich ausführlich beim Deutschen Mieterbund beraten lassen.
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